Bienenseuchen­verordnung


Die Bienenseuchenverordnung, kurz BienSeuchV ist eine Bundesverordnung, welche am 03.11.2004 durch die Bundesregierung neu verfasst und am 20.12.2005 durch Anpassung des Artikels 10 geändert wurde.
Die Erfassung wurde am 10.04.1972 ausgefertigt und vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes erlassen. Die Verordnung ist zugehörig dem Wirtschaftsrecht und gliedert sich den Bereichen Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft – Veterinärwesen – Tierseuchenbekämpfung an. In ihrer hauptsächlichen Bedeutung befasst sich die Bienenseuchenverordnung mit der Haltung von Bienen, der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und dessen Eindämmung.

Die BienSeuchV verpflichtet Imker*innen, die eigenen Bienen gegen die Varroamilbe zu behandeln; Bienenhaltung, Standorte und Anzahl mit Angabe der persönlichen Daten, Nutzungsart sowie genauer Standortbezeichnung beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen, zu dokumentieren und in Auszügen am Bienenstandort zu hinterlegen.

Die BienSeuchV regelt, dass von den Behörden bei der Befürchtung eines Ausbruchs schwerwiegender Bienenkrankheiten wie Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer und Tropilaelaps-Milbe eine Untersuchung der Bienen angeordnet werden kann, sowie bei Auftreten der Bösartigen Faulbrut sowie Tropilaelaps-Milbe zur amtlichen Feststellung des Befalls keine Änderungen am Bienenstand, den Bienen oder Gerätschaft vorgenommen werden darf und ein Aus- bzw. Einwandern des Bienenstand mit Bienenvölkern verboten ist. Die Amerikanische Faulbrut und deren Eindämmung steht im Zentrum der Verordnung. Die meisten Paragraphen beziehen sich auf Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Bienenseuchen.

Die Umsetzung der Bienenseuchenverordnung obliegt der Landesregierung und Gemeinden und in Delegation dem Veterinäramt bzw. Bezirksamt. Bei der Wanderung mit Bienen findet neben der Wanderordnung auch die BienSeuchV Verwendung. In Maßgabe dieser sind Wanderungen unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen, auf Verlangen kann auch ein Gesundheitszeugnis der angewanderten Bienenvölker verlangt werden.

Die Bienenseuchenverordnung im Wortlaut: